Es gibt in Österreich vier Bausparkassen – Sparkasse, Raiffeisen, start:bausparkasse und Wüstenrot –, die mit differierenden Konditionen um Neukunden werben. Angeboten werden eine fixe und variable Verzinsung. Bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 1.200 Euro schießt der Staat seit 1.4.2012 eine Prämie zwischen 1,5% und 4% von der geleisteten Spareinlage zu. Neben der Tatsache, dass Bausparen für den Anleger völlig risikofrei ist, ist mit einem geringen, aber dennoch vorhersehbaren Wertzuwachs zu rechnen.
Die Zinssätze, Spesen oder etwa Zinsanpassungsklauseln sind in den AGBs bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet, welche alle vier Bausparkassen auf ihren Websites zur Verfügung stellen.
Anders als die normale Verzinsung, ist die Bausparprämie von der KESt befreit. Pro Person darf nur ein prämienbegünstigter Bausparvertrag abgeschlossen werden. Die Prämie wird jährlich, exakt am 31. Jänner gutgeschrieben. Wer also seinen Bausparvertrag beispielsweise im Jänner 2018 eröffnet hat, kommt erstmals am 31.1.2019 in den Genuss der staatlichen Prämie.
Was immer sich der menschliche Geist vorstellen und glauben kann, kann er auch umsetzen.
Bei allen Bausparkassen gilt eine mittlere Bindungsdauer, d.h. eine gesetzliche Mindestlaufzeit von 6 Jahren. Nach Beendigung dieser Spardauer besteht die Möglichkeit, den Vertrag weiterlaufen zu lassen bzw. weiterhin Einzahlungen zu tätigen. Zwar werden Zinssätze für den nachfolgenden Zeitraum gesenkt, sind aber – vor allem in älteren Verträgen – nach wie vor attraktiver als aktuelle Sparangebote.
Wer herausfinden möchte, welche Zinssätze gerade für den eigenen Bausparvertrag gelten, findet diese in den Bausparbedingungen oder dem jährlichen Kontoauszug.
Bausparern, die verfrüht kündigen, drohen hohe Spesen. Im Einzelfall kann dieser Beitrag schon mal mehr als 200 Euro ausmachen. Diese sind den Kündigungsbedingungen im “Kleingedruckten” der vier Anbieter zu entnehmen, welche so formuliert sind, dass sie allenfalls “Tüftlern” verständlich sind.
Prinzipiell fallen bei vorzeitiger Vertragsauflösung in dreifacher Hinsicht Kosten an:
Der Verwaltungskostenbeitrag wird auch dann berechnet, wenn der Anleger die vereinbarte Sparleistung nicht erreicht. Die Höhe des Beitrags findet sich in den allgemeinen Bausparbedingungen.
Daher empfiehlt es sich mit einer geringeren Beitragssumme zu starten. Man kann nämlich die Einzahlungsbeträge immer noch nachträglich spesenfrei erhöhen. Im Normalfall kann vor Jahresende sogar auf die höchstmögliche Sparsumme pro Jahr aufgezahlt werden. Bei der Bestimmung der Sparbetrags sollte man allerdings nicht auf Bausparberater hören. Diese raten – nicht ganz uneigennützig – zu höheren Sparbeträgen, da sich deren Provision zumeist nach dem Ursprungsvertrag richtet. Nachträgliche Erhöhungen werden eher nicht honoriert.
Nichtsdestotrotz sollte die Betragshöhe auch nicht zu niedrig angesetzt werden, denn sie steht im direkten Verhältnis zur Effektivverzinsung!
Neben der Verständlichkeit der Klauseln in den Konditionen, fordert die AK ebenfalls die Deckelung der Kündigungskosten. Diese sollten keinesfalls so hoch sein, dass die einbezahlte Sparleistung reduziert wird. Der Bausparer soll am Ende mindestens das herausbekommen, was er einbezahlt hat.
Geld ist ein guter Diener, aber ein schlechter Herr.
Bevor du dich für ein konkretes Bausparangebot entscheidest, sollten im Vorfeld folgende Punkte geklärt werden: