Die Altersvorsorge in Österreich basiert auf dem “Drei-Säulen-Modell”. Die erste Säule – gesetzliche Altersvorsorge – soll die finanzielle Absicherung sicherstellen. Die zwei weiteren Säulen sind die betriebliche sowie private Altersvorsorge, welche zunehmend an Bedeutung gewinnen, da sie zur Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards beitragen können.
Im internationalen Vergleich nimmt die gesetzliche Vorsorge in Österreich einen sehr hohen Stellenwert ein. Die Mehrheit aller Pensionsleistungen stammt aus der gesetzlichen Pension. Dies stellt den staatlichen Pensionsversicherer jedoch vermehrt vor eine Herausforderung: Die Entwicklung der Alterspyramide in Österreich macht nämlich deutlich, dass die Zahl der zu finanzierenden Pensionisten steigt, während die Anzahl von Berufstätigen immer kleiner wird.
Da die gesetzliche Vorsorge auf lange Sicht also nicht die erwünschte Finanzierungssicherheit gewährleistet, wird ein zweites finanzielles Standbein für viele immer wichtiger. Zusätzlich haben die landesweiten Diskussionen über die Finanzierbarkeit des gesetzlichen Pensionssystems das Bewusstsein der Bevölkerung für die Signifikanz einer betrieblichen und privaten Altersvorsorge geschärft.
Seit der Einführung des Betriebspensionsgesetzes (BPG) im Jahre 1990, gibt es für die zweite Säule – betriebliche Altersvorsorge – eigene arbeitsrechtliche Vorschriften. Der Dienstgeber kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Betriebsvereinbarung, einen Kollektivvertrag mit dem Betriebsrat oder mit den Dienstnehmern eine Vereinbarung über eine zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und gegebenenfalls auch eine Invaliditätsvorsorge abschließen.
Die im Betriebspensionsgesetz enthaltenen Leistungszusagen sind durch
zu erbringen.
Wird das Dienstverhältnis beendet, bleiben die Ansprüche des Dienstnehmers nach Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist von höchstens drei Jahren bestehen. Für die weitere Verwaltung des Unverfallbarkeitsbetrages gibt es verschiedene Optionen. Damit soll ebenso die erhöhte Mobilität der Dienstnehmer ermöglicht werden.
Die betriebliche Altersvorsorge ist demnach dazu gedacht, eine bessere finanzielle Absicherung in der Pension zu gewährleisten. Die Abfindung einer Anwartschaft ist deshalb prinzipiell bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei Pensionsantritt und dies nur unter einer Geringfügigkeitsgrenze erlaubt.
Seit 1. Jänner 2018 liegt die Abfindungsgrenze bei 12.300 Euro. Ab 1. Jänner 2019 wird sie voraussichtlich 12.600 Euro betragen.
Das Problem 'sicherer' Geldanlagen ist, dass sie häufig zu sehr entschärft werden, das heißt, sie wurden so sicher gemacht, dass auch die Gewinne entsprechend niedrig ausfallen.
Die sog. prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wurde 2003 zur Förderung der dritten Säule bzw. privaten Altersvorsorge und zur Unterstützung des österreichischen Kapitalmarkts eingeführt. Sie wird derzeit in Form von Pensionsinvestmentfonds sowie Rentenversicherungen angeboten.
Im Falle der Verrentung ist zur Absicherung der geleisteten Beträge eine Kapitalgarantie verpflichtend vorgesehen, welche sowohl die geleisteten Beiträge als auch die staatlichen Prämien umfasst. Ferner sind die prämienbegünstigten Beiträge, für die Zeit der Veranlagung als auch der Rentenauszahlung, steuerfrei. Unter bestimmten steuerlichen Voraussetzungen besteht bereits nach 10 Jahren eine Ausstiegsmöglichkeit.
Die Aktienquote beträgt seit 2009 mindestens 30%. Bei Neuabschlüssen verringert sie sich mit steigendem Lebensalter des Vertragsinhabers (Lebenszyklusmodell):
Bei einem bestehenden Vertrag hat der Vertragsinhaber das Recht ins Lebenszyklusmodell umzusteigen. Die Aktien müssen allerdings an der Börse in einem EWR-Land, welches über eine Börsenkapitalisierung verfügt, die maximal 40% des Bruttoinlandsproduktes beträgt, erstzugelassen sein.
Ab 1. August 2013 wurde das Lebenszyklusmodell auf ein zweistufiges Modell umgestellt, dessen Bandbreite innerhalb der Aktienquote liegen muss:
Des Weiteren müssen lediglich 60% der gehaltenen Aktien an einer Börse in einem EWR-Land, welches über eine Börsenkapitalisierung verfügt, die maximal 40% des Bruttoinlandsproduktes beträgt, erstzugelassen sein. Für bestehende Verträge ist ein Umstieg ins neue Modell unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Höchstens 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung können prämienbegünstigt pro Kalenderjahr bis zur Erreichung des jeweiligen gesetzlichen Pensionsalters einbezahlt werden.
Die staatliche Prämie richtet sich nach dem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Der fürs jeweilige Kalenderjahr festgesetzte Prozentsatz korreliert mit der Entwicklung des Zinsniveaus auf den Kapitalmärkten und wird auf ähnliche Weise berechnet wie die Bausparprämie.
Mit mehr als 1,5 Millionen abgeschlossenen Verträgen und einem Vermögen von über 8 Milliarden Euro, hat sich die Zukunftsvorsorge als eine substanzielle Vorsorgeform im Bereich der privaten Altersvorsorge etabliert.
"Der Grund, weshalb die meisten Leute finanziell auf keinen grünen Zweig kommen, ist, dass der Schmerz, Geld zu verlieren, viel größer ist als die Freude über Reichtum.
Sich wandelnde Bedürfnisse der Dienstnehmer und ein moderner Arbeitsmarkt erfordern ebenso eine zeitgemäße Mitarbeitervorsorge. Das frühere Abfertigungssystem brachte sowohl für Dienstgeber als auch Dienstnehmer Nachteile mit sich. Für letztere wirkte sich vor allem der Verlust des Abfertigungsanspruchs bei Selbstkündigung mobilitätshemmend aus.
Seit 2003 ist die betriebliche Mitarbeitervorsorge nun fester Bestandteil neu begründeter Arbeitsverhältnisse. 2008 wurde sie zusätzlich um ein Vorsorgemodell für Selbständige erweitert.
Der Zweck der Abfertigung als Überbrückung bei Arbeitsplatzverlust bleibt weiterhin bestehen, es gibt jedoch auch die Möglichkeit, die Abfertigung von der BV-Kasse auf eine Pensionskasse oder ein Versicherungsunternehmen zu übertragen.
Die Verwaltung der betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge obliegt den betrieblichen Vorsorgekassen, kurz BV-Kassen. Um das betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu betreiben, benötigen sie zum einen eine Konzession nach dem Bankwesengesetz. Zum zweiten müssen sie sich nach dem sog. Spezialitätsprinzip richten, welches besagt, dass die BV-Kassen keine anderen Geschäftstätigkeiten ausüben dürfen. Das heißt: Sobald die Beiträge bei der BV-Kasse eingelangt sind, gelten sie als wirtschaftliches Eigentum der Anwartschaftsberechtigten. Die BV-Kasse hat an den Beiträgen ausschließlich Treuhandeigentum.
Das Spezialitätsprinzip hat sich allgemein bei Geschäften bewährt, die mit hohen Veranlagungsvolumina verbunden sind, wie etwa dem Investmentfonds- oder Pensionskassengeschäft. Es erhöht die Transparenz sowie Abwicklungssicherheit dieser Geschäfte. Zusätzlich werden die BV-Kassen von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beaufsichtigt.