So holst du dir mit der Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurück

Es ist bald wieder an der Zeit, sich Geld vom Finanzministerium zu holen. Doch während sich manche auf die Steuererklärung und die erwartete Rückvergütung freuen, fühlen sich andere unwohl bei dem Gedanken. Steuerexperten können dies nachvollziehen, denn die Optionen für Abschreibungen sind zahlreich. Es gibt mittlerweile Ratgeber, die gut aufzeigen, was zum Beispiel unter Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden kann (siehe dazu auch „Hilfe bei der Steuererklärung„). Wir zeigen dir, worauf du beim Ausfüllen der Formulare unbedingt achten musst und bei welchen Punkten ganz besondere Vorsicht geboten ist.

Frist

Diejenigen, die ihre Steuererklärung für 2018 händisch ausfüllen, müssen sie bis 30. April einreichen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn kein Zugang zum Internet besteht. Wer die Daten via FinanzOnline eingibt, hat sogar bis 30. Juni Zeit. Zusätzlich können die Fristen auf Antrag verlängert werden.

Negativsteuer bei niedrigem Einkommen

Für Arbeitnehmer, die wenig verdienen bzw. nicht das ganze Jahr über arbeitstätig waren, ist die Arbeitnehmerveranlagung besonders lohnenswert: Das Einkommen wird auf das ganze Jahr verteilt und zuviel bezahlte Lohnsteuer rückerstattet. Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Ferialpraktikanten, Teilzeitbeschäftige sowie Personen zu, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind.

Die Steuererklärung zahlt sich selbst dann aus, wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde, weil die Einkünfte unter 12.600 Euro im Jahr bzw. 1.260 Euro monatlich liegen. In diesem Fall bekommt man vom Finanzamt einen Teil der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge als sog. Negativsteuer wieder zurück. Wer außerdem Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, kann sich sogar auf eine noch höhere Negativsteuer freuen.

Geld für Alleinerziehende und Alleinverdienende

Hier gelten eigene Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht dann zu, wenn der Partner maximal 6.000 Euro jährlich dazuverdient und für mindestens ein Kind über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten die Familienbeihilfe bezogen wurde.

Die Lohnsteuer wird einmal im Jahr um folgende Beiträge reduziert:

  • 494 Euro bei einem Kind
  • in Summe 669 Euro bei zwei Kindern
  • und für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich um 220 Euro

Sowohl der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) werden als Negativsteuer rückerstattet.

Neuerungen ab 2019

Leben die eigenen Kinder im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz, werden AVAB und AEAB an das Preisniveau des betreffenden Wohnsitzstaates angepasst. Die jeweiligen Werte werden per Verordnung vom Finanzministerium verlautbart. Für in den Drittstaaten wohnhafte Kinder gibt es keinen AVAB oder AEAB.

Kinderbetreuungskosten

Unter bestimmten Voraussetzungen können von den Kosten für Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres je Kind bis zu 2.300 Euro abgesetzt werden. Für erheblich behinderte Kinder, die eine erhöhte Familienbeihilfe bekommen, können die Kinderbetreuungskosten sogar bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Kinder in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person – zum Beispiel einer Tagesmutter – beaufsichtigt wurden. Ebenso kann ein Ferienlager oder Kinderbetreuung in den Schulferien in der Steuererklärung mitberücksichtigt werden.

Alleinerziehende Mütter und Väter können Kinderbetreuungskosten, die 2.300 Euro übersteigen, bzw. für Kinder anfallen, die älter als 10 Jahre sind, als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit einem Selbstbehalt in der Arbeitnehmerveranlagung anführen. Dies ist längstens bis zur Vollendung der Schulpflicht möglich.

Nicht abzugsfähig sind Internatskosten und Schulgeld, zum Beispiel für eine Privatschule. Dafür aber gibt es einen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung, sofern keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes besteht. Dieser Steuertipp gilt allerdings nur mehr für das Steuerjahr 2018. Ab dem Steuerjahr 2019 greift dann der Familienbonus.

Epiktet

Kein Mensch ist frei, der nicht Herr seiner selbst ist.

Unterhaltsabsetzbetrag und Alimente

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann für nicht haushaltszugehörige Kinder, für welche nachweislich gesetzliches Unterhalt bezahlt wird, geltend gemacht werden. Dieser ist folgendermaßen gestaffelt:

  • 29,20 Euro monatlich für das erste Kind
  • 43,80 Euro monatlich für das zweite Kind
  • 58,40 Euro monatlich für jedes weitere Kind

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kinder ständig in Österreich leben. Bei im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz wohnhaften Kindern, richtet sich der Unterhaltsabsetzbetrag nach dem Preisniveau des jeweiligen Wohnsitzstaates. Die entsprechenden Werte werden per Verordnung vom Finanzministerium verlautbart.

Leben die Kinder dauerhaft in anderen Ländern, kann ein monatlicher Freibetrag von 50 Euro oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.

Pendlerpauschale

Arbeitnehmer, deren Wohnort mindestens 20 Kilometer von der Arbeit entfernt liegt, dürfen das kleine Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar, gilt schon ab 2 Kilometern das große Pendlerpauschale.

Reisen

Wer beruflich verreist und die Kassa seines Arbeitgebers schont, indem er am Zielort bei einem Bekannten übernachtet, darf in seiner Veranlagung trotzdem eine Nächtigungspauschale von 15 Euro je Nacht anführen.

Aus- und Fortbildungen

Kosten für berufsbedingte Ausbildungen bzw. Fortbildungen, welche vom Arbeitnehmer selbst bezahlt wurden, können von der Steuer abgesetzt werden. Ebenso können Kosten für bürotechnische oder kaufmännische Kurse, wie etwa der europäische Computerführerschein oder ein Buchhaltungskurs, die man selbst bezahlt hat, als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung mitberücksichtigt werden.

Abzugsfähig sind nicht nur die Kursgebühren, sondern auch die Prüfungsgebühren, Kursunterlagen, Kopierkosten sowie Fahrtkosten zum Kursort – also sämtliche Ausgaben, die mit der Aus- bzw. Fortbildung im Zusammenhang stehen.

Computer

Wer einen Computer kauft und diesen zu Hause auch beruflich nutzt, kann diesen sowie das Zubehör als Werbungskosten steuerlich absetzen. Für die private Nutzung müssen 40% der Kosten abgezogen werden. Beim Computer geht man von einer dreijährigen Nutzungsdauer aus, weshalb die Kosten für die Abnutzung (AfA) auf drei Jahre verteilt werden.

Wird hingegen ein Computer gekauft, weil er für die Ausbildung des Kindes notwendig ist, darf er nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung mitberücksichtigt werden.

Krankheit, Behinderung und Diätverpflegung

Bei Personen, die Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen dieser eine Diät halten müssen, werden die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt, für welche ein Selbstbehalt entfällt.

Pauschale Freibeträge

Der Grad der Behinderung wird beim Sozialministeriumservice festgestellt. Je nach Behinderungsgrad gibt es im Jahr gestaffelt pauschale Freibeträge von 75 Euro bis 726 Euro im Jahr, wobei der Grad der Behinderung mindestens 25% betragen muss. Dieser Freibetrag darf allerdings nur dann beansprucht werden, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.

Diätverpflegung

Wer eine Behinderung zu mindestens 25% hat und deswegen eine Diät halten muss, hat ebenfalls Anspruch auf einen pauschalen Freibetrag: Für Diabetiker oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser beispielsweise 70 Euro monatlich, für eine Gallendiät sind 51 Euro im Monat vorgesehen und Menschen mit Magenerkrankungen stehen 42 Euro monatlich zu.

Medikamente, Kuren, Hilfsmittel oder Spitalskosten

Neben den pauschalen Freibeträgen dürfen auch Ausgaben für Medikamente oder Kosten für Kuren, Heilbehandlungen, Hilfsmittel wie Rollstühle oder etwa Spitalskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Anthony Robbins

Die Gegenwärtige Situation eines Menschen ist das genaue Spiegelbild seiner Glaubenssätze.

Betriebsratsumlage

Diese kann vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, denn die Betriebsumlage wird zwar vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen, jedoch nicht bei der Lohnsteuerberechnung mitberücksichtigt.

Fehlgelder

Angestellte Kassierer müssen normalerweise fehlendes Geld in der Kasse dem Arbeitgeber erstatten. In diesem Fall sollten sich die Arbeitnehmer eine Bestätigung geben lassen, denn die Fehlgelder können in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Automatisierung

Mit 1. Jänner 2017 wurde die Spendenabsetzbarkeit neu geregelt. Die Empfänger sind verpflichtet eingegangene Zuwendungen an das Finanzamt des Spenders zu melden, wo sie automatisch in dessen Veranlagung für das jeweilige Jahr übernommen werden. Dasselbe gilt zum Beispiel auch für Kirchenbeiträge.

Hinsichtlich Spenden muss hinzugefügt werden, dass nicht alle Einrichtungen spendenbegünstigt sind. Das Finanzamt erkennt nur diejenigen Spenden an, die an Organisationen geleistet wurden, welche über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen bzw. in der entsprechenden Liste des BMF angeführt sind. Bei Privatpersonen werden Spenden den Sonderausgaben zugerechnet.

Hinzu kommt, dass derartige freiwillige Zuwendungen nicht in voller Höhe vom Finanzamt rückvergütet werden. Das heißt, es werden Beiträge bis maximal 10% der Einkünfte aus dem aktuellen Kalenderjahr anerkannt. Spendenbelege sollten stets aufbewahrt werden, für den Fall, dass das Finanzamt diese einfordert.

Willhaben, Ebay und Co

Wer des Öfteren über Online-Plattformen Verkäufe tätigt, tut gut daran, den schmalen Grat zwischen dem Privatverkauf, welcher steuerfrei ist, und der steuerpflichtigen gewerblichen Offerte zu kennen. Privatpersonen, die ab und zu eigene Gegenstände veräußern, müssen dafür keine Steuern zahlen. Wer jedoch ein regelmäßiges Online-Geschäft betreibt und dabei auch noch größere Umsätze erwirtschaftet, ist steuerpflichtig.

Bezieht der gewerbliche Verkäufer sein gesamtes Einkommen zum Beispiel über Ebay, dann greift hier die Steuerfreigrenze, welche bei maximal 11.000 Euro im Jahr liegt. Ist derjenige allerdings nebenbei auch noch angestellt, sinkt diese Grenze für steuerbefreite Gewinne auf 730 Euro. Im letzteren Fall muss dann anstelle einer Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Verschweigen sollte man seine Einkünfte aus den Ebay-Verkäufen lieber nicht, denn seit 2005 werden die Transaktionen vom Finanzamt mitüberwacht und ausgewertet.

Airbnb

Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder eines Zimmers via Airbnb müssen unter “Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung” angeführt werden. Vielen ist nicht bewusst, dass bei wiederholter Vermietung durchaus eine Umsatzsteuerpflicht anfallen kann. Ausschlaggebend ist dabei ebenso, ob als Nebenleistung beispielsweise Frühstück offeriert wird. Dann nämlich steigt die für Vermietung und Verpachtung von Wohnräumen gültige Umsatzsteuer von 10% auf 13%.

Vermietung und Verpachtung

Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet oder verpachtet, ist verpflichtet dies im Punkt “Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung” anzugeben. Relevant werden die Einkünfte ohnehin erst dann, wenn aus diesem Posten ein Überschuss erzielt wird. Dies ist vor allem bei den Vermietern der Fall, welche die Immobilie mit Eigenmitteln finanziert haben und somit auch dementsprechend schneller Gewinne erzielen.

Wurde die Immobilie hingegen zum größten Teil mit Fremdkapital finanziert, ist vorerst mit keinem Einnahmenüberschuss aus den Miet- oder Pachteinnahmen zu rechnen. Besteht diese Situation jedoch länger fort, gesteht das Finanzamt eine sog. Liebhaberei zu. In diesem Fall werden die Miet- bzw. Pachteinnahmen nicht besteuert. Dennoch empfiehlt sich hierbei die Erstellung einer Prognoserechnung. Wird aus dieser ersichtlich, dass innerhalb des Beobachtungszeitraums ein Totalgewinn möglich ist, muss dies dem Finanzamt gemeldet werden. Letzteres ist hier relativ rigoros und macht gerne Rückfragen.

Verstorbene

Es ist ratsam auch für Verstorbene eine Steuererklärung abzugeben. Denn im Todesjahr haben diese zu viel an Steuern bezahlt, da sie nicht das volle Jahr über ein Einkommen oder eine Pension bezogen haben. Aus diesem Grund gibt es hier meistens eine Rückerstattung.

Wer sich nicht traut all die Unterlagen allein zu durchforsten, sollte sich an einen Steuerberater wenden. Kosten für diesen können in der Arbeitnehmerveranlagung nämlich gänzlich abgesetzt werden.

Fazit

Jedes Jahr werden in Österreich rund 3,4 Millionen Steuererklärungen eingereicht. Pro Arbeitnehmerveranlagung beträgt laut Finanzministerium die Gutschrift durchschnittlich 270 Euro. Dennoch verzichten jedes Jahr circa 2,5 Millionen Menschen auf die Rückerstattung vom Finanzamt. Wie viel Geld dadurch beim Finanzministerium bleibt, lässt sich nicht hochrechnen, da es schwierig ist abzuschätzen, was diese Personen steuerlich geltend gemacht hätten.

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