Egal, ob man nun eine Arbeitnehmerveranlagung oder eine Einkommensteuererklärung macht, die Berücksichtigung der Aufwendungen für Kinder ist allemal lohnenswert! Was wie abgeschrieben werden kann und warum das Geburtsdatum dabei eine Rolle spielt, erklären wir in diesem Beitrag.
Dabei gilt zu beachten, dass ein Kind im steuerlichen Sinne eines ist, für welches im jeweiligen Kalenderjahr länger als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Daher steht für im Juni 2018 geborenen Kindern in der aktuellen Steuererklärung ein Kinderfreibetrag zu, für die im Juli geborenen hingegen nicht.
Wer mehr als zwei Kinder hat, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, kann den Mehrkindzuschlag beim Finanzamt beantragen. Dieser beträgt 20 Euro pro Monat je Kind. Der Antrag muss jedes Jahr erneut gestellt werden und ist ebenfalls rückwirkend für höchstens fünf Jahre möglich. Ob dieser bewilligt wird, ist vom Familieneinkommen im vorangegangenen Kalenderjahr abhängig, welches 55.000 Euro nicht überschreiten darf. Das im steuerlichen Sinne maßgebliche Familieneinkommen errechnet sich aus den zu versteuernden Einkünften abzüglich der Werbungskosten, laufenden Belastungen usw. sowohl des anspruchsberechtigten Elternteils wie auch des im selben Haushalt lebenden Partners.
Anspruch auf die Auszahlung eines Mehrkindzuschlags besteht auch dann, wenn das Familieneinkommen derart gering ist, dass es nicht einmal besteuert wird. Beziehen beide Elternteile die Familienbeihilfe, darf nur einer von beiden den Mehrkindzuschlag beantragen, während der andere darauf verzichten muss.
Pro Jahr dürfen unter diesem Titel höchstens 2300 Euro pro Kind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für den Kindergarten, für die Betreuung in der schulfreien Zeit oder etwa die Ferienbetreuung inklusive Verpflegungskosten. Das Schulgeld für Privatschulen kann hingegen nicht mitberücksichtigt werden. Ähnliches gilt, wenn das Kind durch eine im Haushalt lebende Person betreut wird. Lediglich für pädagogisch qualifiziertes Personal, welches das 18. Lebensjahr vollendet und eine Ausbildung über frühkindliche Erziehung und Ernährung im Umfang von 35 Stunden vorweisen kann, dürfen die Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
Auch hier ist die Absetzbarkeit der Kosten an den Erhalt der Familienbeihilfe geknüpft sowie an das Alter des Kindes: Die Ausgaben können nämlich nur dann mitberücksichtigt werden, sofern für das betreffende Kind ein mindestens sechsmonatiger Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres höchstens neun Jahre alt ist. Für behinderte Kinder gilt dagegen ein Alterslimit von 16 Jahren. Zusätzlich können für diese in speziellen Fällen ebenso Pflegekosten wie auch andere krankheitsbedingte Ausgaben abgesetzt werden.
Es ist ein Unterschied, ob man arm ist oder pleite. Pleite ist man vorübergehend, arm bleibt man bis in alle Ewigkeit.
Steuerlich relevant ist ebenfalls, wenn das Kind zu Ausbildungszwecken ins Ausland oder an einen anderen Ort im Inland zieht. Für jeden angefangenen Ausbildungsmonat können in diesem Fall 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass am Wohnort keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit existiert und der Ausbildungsort weiter als 80 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt ist. Treffen beide Punkte zu und die Dauer der Ausbildung beträgt ein ganzes Jahr, erhalten die Eltern den Freibetrag sogar in der Ferienzeit.
Anspruch auf den Freibetrag besteht ebenso, wenn die Distanz zwischen Ausbildungsort und dem elterlichen Wohnsitz weniger als 80 Kilometer beträgt, jedoch die Fahrt in eine Richtung mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel länger als eine Stunde dauert und somit tägliches Pendeln unzumutbar ist oder das Kind am Ausbildungsort beispielsweise in einem Internat untergebracht werden muss.
Auch dieser Posten steht im direkten Zusammenhang mit dem Sechs-Monats-Anspruch in Hinsicht auf die Familienbeihilfe. Außerdem müssen die Lebenspartner im Kalenderjahr zumindest sechs Monate verheiratet sein oder in einer Lebensgemeinschaft leben, und die Einkünfte des Partners dürfen im Kalenderjahr 6000 Euro nicht überschreiten.
Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags ist von der Anzahl der Kinder abhängig und beträgt mindestens 494 Euro je Kalenderjahr.
Personen, die nicht länger als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet waren bzw. in einer Partnerschaft gelebt sowie keine Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate bezogen haben, können unter diesem Titel eine Geldrückforderung vom Finanzminister beanspruchen.
Ebenfalls können Eltern gewisse Sonderausgaben für ihre Kinder, beispielsweise die Unfallversicherung oder private Krankenversicherung in der Arbeitnehmerveranlagung mitberücksichtigen. Die Absetzbarkeit dieser Topfsonderausgaben ist allerdings ausschließlich auf diejenigen Verträge begrenzt, die vor dem 31.12.2015 abgeschlossen wurden. Zudem hängt dieser Steuervorteil auch vom Einkommen ab. Wer jährlich mehr als 60.000 Euro an Einkünften bezieht, hat lediglich ein Anrecht auf einen Pauschalbetrag von 60 Euro.
Ein Steuerausgleich lohnt sich vor allem dann, wenn man im Jahresverlauf in den Job zurückkehrt. Denn die Lohnsteuer wird immer für zwölf Gehälter einbehalten. Im Vergleich zum Jahreseinkommen hat man damit zuviel bezahlt und somit kann man sich auf eine Steuerrückvergütung freuen.