Girokonto

Der Begriff Girokonto leitet sich vom italienischen Wort giro für “Kreis” bzw. “Umlauf” ab und wird auch als Sichtkonto bezeichnet. Es wird von Kreditinstituten als sog. Kontokorrentkonto für Bankkunden zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in Form von Gut- und Lastschriften geführt.

Girovertrag

Um ein Girokonto einrichten zu können, ist der Abschluss eines Girovertrags notwendig. Mit dessen Unterzeichnung erkennt der Kunde die AGBs, welche Bestandteil des Vertrags sind, an und geht damit ein Dauerschuldverhältnis ein. Im Gegenzug dazu, verpflichtet sich das Kreditinstitut eingehende Zahlungen dem Konto des Kunden gutzuschreiben und Überweisungen zu Lasten des Kontos abzuwickeln. Zudem ist es verpflichtet anhand von Buchungen und Kontoauszügen die Führung des Kontos nachzuweisen.

Gebühren und Zinsen

In Österreich besteht ein grobes Ungleichgewicht zwischen Spar- und Überziehungszinsen. Im Vergleich zu Deutschland sind hier die Zinssätze bei Kontoüberziehungen im Schnitt um 2% höher angesetzt. Wird dazu noch der Überziehungsrahmen überschritten, werden Zinssätze von 13% bis 16,7% berechnet. Zudem sind die Überziehungszinsen von der Bonität abhängig: Je besser diese ist, desto niedriger fallen die Überziehungszinsen aus.

Ferner sind die Sollzinsen, die der Kreditnehmer für die Inanspruchnahme von Krediten zahlen muss, mit Spitzenwerten um die 11,7% im Ländervergleich relativ hoch angesetzt. Die Sparzinsen hingegen erreichen einen Maximalwert von 1,4%.

Robert T. Kiyosaki

Es geht nicht darum, wie viel Geld man verdient, sondern darum, wie viel man davon behält.

Zahlungsdienstegesetz

Mit dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) wurde die europäische Zahlungsdiensterichtlinie gemäß 2007/64/EG umgesetzt. Davor unterlagen sowohl Kontoführungsgebühren als auch Dauerentgelte einer “geregelten Preisanpassung”, welche sich hauptsächlich nach dem Verbraucherpreisindex richtete. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zum neuen ZaDiG – eine automatische Vertragsänderung ist demnach nur mehr bei Wechselkursen und Zinssätzen erlaubt.

Laut der neuen Regelung muss der Kontoinhaber bis zu einer Frist von 2 Monaten über Anhebungen bzw. Gebührenänderungen schriftlich verständigt werden. Zusätzlich steht es ihm frei kostenlos und fristlos zu kündigen. Verbraucherrechtsinstanzen sowie der Konsumentenschutz betrachten die daraufhin neu eingeführten AGB kritisch, in welchen die Banken durch “Kniffe” wie den sog. Aufwandersatz den strengen Entgeltregelungen zu entkommen versuchen.

Nutzung

Sämtliche Instrumente des nationalen und internationalen baren sowie unbaren Zahlungsverkehrs dürfen auf Girokonten zugreifen. Hierzu besteht im Rahmen der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden ein allgemeiner Vordruckzwang, d.h. vor allem für Zahlungsverkehrszwecke sind Vordrucke zu verwenden, die vom kontoführenden Institut zugelassen sind. Dies betrifft Bareinzahlungen, Barabhebungen, Lastschriften, Überweisungen, Dauer- oder etwa Wertpapieraufträge.

Der Großteil der Aufträge muss entweder schriftlich, via Online Banking oder an Selbstbedienungsterminals erfolgen. Aufgrund der Zeitgebundenheit der Wertpapiergeschäfte dürfen Aufträge auch per Telefon erteilt werden.

Wechsel des Girokontos

Früher boten österreichische Banken ihren Kunden auf freiwilliger Basis Hilfe beim “Übersiedeln” an. Heute ist diese Art der Unterstützung für die neue Bank verpflichtend, und auch die alte Bank muss hier kooperativ mitwirken. Für den Kontowechsel ist die neue Bank zuständig. Diese muss vorerst vom Kunden dazu ermächtigt werden. Entscheidet sich der Kunde dazu seine Zahler und Zahlungsempfänger selbst über den Kontowechsel zu informieren, muss ihm die Bank die dafür vorgesehenen Musterschreiben zur Verfügung stellen.

Für das Kontowechselservice wird vorausgesetzt, dass die beiden beteiligten Banken ihren Sitz in Österreich haben. Wird hingegen ein Konto in einem anderen EU-Staat eröffnet, ist die österreichische Bank lediglich dazu verpflichtet Informationen zu bestehenden Aufträgen, Gut- und Lastschriften unentgeltlich an die neue Bank weiterzugeben.

Fristen

Ist der Auftrag zum Kontowechsel bei der neuen Bank eingelangt, muss diese die bisherige Bank innerhalb von 2 Geschäftstagen kontaktieren. Letztere hat danach 5 Tage Zeit um die bestehenden Zahlungsaufträge an die neue Bank zu übermitteln. Diese wiederum hat weitere 5 Tage Zeit, um die Umstellung durchzuführen und Zahlern sowie Zahlungsempfängern die neuen Kontodaten mitzuteilen.

Ferner dürfen im Zuge des Kontowechsels keine Gebühren für den Zugang zu personenbezogenen Daten der Zahlungsaufträge verrechnet werden. Dies ist nur dann erlaubt, wenn Entgelt für diese Dienstleistung im Kontovertrag vereinbart wurde. Außerdem muss die Höhe dieses Entgelts an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet bzw. angemessen sein.

Henry Ward Beecher

Reichtümer sind kein Lebenszweck, sondern ein Lebensinstrument.

Kontoschließung

Der Kunde selbst bestimmt, wann das alte Girokonto geschlossen wird. Vertraglich festgelegte Kündigungsfristen sind hierbei zwar einzuhalten, dürfen aber einen Monat nicht überschreiten. Bis dahin ist es den Banken erlaubt, Kontogebühren für das alte Konto anteilig zu verrechnen. Des Weiteren dürfen Zahlungsinstrumente wie die Bankomatkarte nicht vor dem Datum blockiert werden, welches für die Kontoschließung bestimmt wurde.

 

 

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